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Wir helfen Ihnen bei der Unternehmensgründung:
Achtung: Seit dem Januar 2009 wurde das minimale Gesellschaftskapital für GmbHs in Polen von 50.000 PLN auf 5000 PLN verringert. Aus diesem Grund schrumpften auch die Notariatskosten der Registrierung von GmbHs und betragen heute ca. 500-600 PLN. Die KRS-Gebühren blieben auf gleichem Niveau – die Gründung einer Personengesellschaft ist also mit Registrierungsgebühren bei dem KRS mit ca. 1000 PLN verbunden. Zusätzlich kostet der notwendige Eintrag im Gerichts- und Handelsmonitor 250 PLN für Personengesellschaft bzw. 500 PLN für Kommanditgesellschaft. Wahl der Rechtsform für die wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Steuerstrategie Die Unternehmensgründung ist für jedes Unternehmen selbstverständlich von großer Bedeutung. Vor dem Treffen der ersten Entscheidungen soll die Rechtsform der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Steuerstrategie genau überdacht werden. Das polnische Rechts lässt unterschiedliche Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu:
Im Falle der ersten drei Rechtsformen der wirtschaftlichen Tätigkeit wird diese mit der Einkommensteuer (PIT) besteuert. Abgesehen von der Lohnsteuerkarte (nur für die Tätigkeit in kleinem Umfang) existieren die drei folgenden, unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten für natürliche Personen:
Kapitalgesellschafen werden mit der Körperschaftsteuer (CIT) in der Höhe von 19% besteuert. Im Falle von juristischen Personen, wird auch die Auszahlung der Gewinndividende an die Gesellschafter besteuert. Die Steuer für die Dividende beträgt ebenfalls 19%. Beträgt beispielsweise der Gewinn einer Gesellschaft 100.000 PLN, beträgt:
Also ist der Gesamtbetrag der bezahlten Steuern gleich 34.390 PLN und die reale Steuerquote 34,39%. Selbstverständlich kann diese Steuerquote in keinster Weise mit dem 19%-Steuersatz für natürliche Personen konkurrieren. Der Unternehmer, besteuert mit dem Einheitssteuersatz, hätte in diesem Fall nur 19.000 PLN Steuern. Abgesehen vom Nachteil der doppelten Besteuerung hat eine Kapitalgesellschaft allerdings viele Vorteile im Vergleich zur natürlichen Person. Vor allem haftet die natürliche Person bzw. der Partner in der Personengesellschaft mit seinem eigenen Vermögen (mit Ausnahme der Kommanditen in Kommanditgesellschaften – unten näher beschrieben) für alle Verpflichtungen. Die Gesellschafter einer GmbH haften nicht und die Vorstandsmitglieder haften nur, wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenz anmelden. Darüber hinaus lässt sich eine GmbH relativ einfach, anhand der Abgabe der Stammanteilen beim Notar, verkaufen bzw. kaufen. Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft verbindet die Sicherheit einer GmbH mit der günstigen Besteuerung mit der Einheitssteuer. In dieser Form der Gesellschaft haftet, stark verkürzt, mindestens einer der Gesellschafter (der Komplementär) für die Verpflichtungen der Gesellschaft mit eigenem Vermögen, die anderen Gesellschafter (Kommandite) haften nur bis zur im Vertrag festgeschriebenen Summe , der sog. „Kommanditsumme“. Also haftet in einer Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer der Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen, der zweite nur bis zu einer gewissen Summe. Der Komplementär kann aber auch eine GmbH sein, die wiederum bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens haftet. In einer Kommanditgesellschaft, in der also der Komplementär eine GmbH ist, wird die Haftung durch das Vermögen der GmbH begrenzt. Die Kommandite haften nur bis zur Kommandit-Summe (hierfür gibt es keinen Mindestbetrag, es kann z.B. auch nur 100 Euro sein). Den prozentualen Anteil am Gewinn kann man frei aufteilen, beispielsweise 10% für den Komplementär und 90% für den Kommanditen. Darüber hinaus können die Kommandite auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein, die selber Komplementär ist. Diese Art der Gesellschaft gewinnt in der letzter Zeit an Popularität. |


